Versorgungsausgleich
Das solltest Du über den Versorgungsausgleich wissen
Durch eine Eheschließung ändern sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse der beiden Partner:innen. Das betrifft aber nicht nur Wertgegenstände und Geld, sondern auch die Altersvorsorge, die künftig gemeinsam aufgebaut wird. Kommt es zu einer Scheidung, können die Ansprüche aber ungleich verteilt sein. Dann kommt der sogenannte Versorgungsausgleich zum Tragen.
Der Güterstand von Ehepaaren
Die Zusammenlegung zweier Vermögen geschieht durch die Ehe weder automatisch noch ist dies der Regelfall. Stattdessen regelt der Güterstand, wie Vermögen während der Ehe und im Trennungsfall rechtlich behandelt wird. Nach gesetzlicher Grundlage gibt es für Eheleute drei Varianten, den Güterstand zu führen:
- Zugewinngemeinschaft: Das Vermögen beider Ehepartner:innen bleibt getrennt. Zu einem Ausgleich kommt es erst im Falle einer Scheidung oder im Todesfall. Dies ist der gesetzliche Regelfall.
- Gütertrennung: Bei dieser Option bleibt das gesamte Vermögen getrennt. Im Fall einer Scheidung erfolgt trotzdem auch ein Versorgungsausgleich, da dieser vom Güterstand unabhängig ist.
- Gütergemeinschaft: Bei diesem Modell handelt es sich um eine Sonderform des ehelichen Güterstandes, den das Ehepaar vertraglich vereinbaren muss. Dies erfolgt im Rahmen eines Ehevertrages. Die Gütergemeinschaft betrachtet das gesamte gemeinsame Vermögen, das beide Partner:innen zum Zeitpunkt der miteinbringen, sowie das komplette Vermögen, das während der Ehe hinzukommt. Der Versorgungsausgleich entfällt in der Gütergemeinschaft nicht automatisch, sondern nur dann, wenn dieser im Ehevertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Der Versorgungsausgleich betrifft Renten- und Versorgungsanrechte (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Altersvorsorge) und nicht das Vermögen. Der Güterstand regelt nur die Vermögensverteilung, nicht die Altersvorsorge.
Was genau ist der Versorgungsausgleich?
Geben Du und Dein:e Partner:in sich das „Ja-Wort“, bleiben Eure Rentenansprüche zunächst individuell. Hierbei solltet Ihr folgendes beachten:
- Jede Person zahlt – sofern sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht – eigenständig in die gesetzliche Rentenversicherung ein und erwirbt dadurch eigene Rentenanwartschaften.
- Nun kann es jedoch während der Ehe zu einem Ungleichgewicht kommen: Beispielsweise zahlt eine:r der beiden Partner:innen mehr ein als der/die andere, weil diese:r mehr verdient oder der/die andere wegen der Kindererziehung in Teilzeit wechselt und dadurch geringere Ansprüche erwirbt.
- Kommt es dann zur Ehescheidung oder zum Todesfall, lassen sich diese Unterschiede durch den Versorgungsausgleich ausgleichen.
Deshalb gleicht das Gericht diese „Mehrversorgung“ im Falle einer Scheidung oder beim Tod des/der ausgleichspflichtigen Ehepartners/-in (Mehrverdienende:r) aus. Man spricht von einem Versorgungsausgleich oder auch Rentenausgleich bei Scheidung (gesetzliche Grundlage: Versorgungsausgleichsgesetz, kurz VersAusglG).
Lässt Du Dich also scheiden, teilt das Gericht die erworbenen Rentenansprüche fair auf beide Parteien auf. Damit das Gericht den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung richtig ermitteln kann, benötigt es vollständige Auskünfte beider Ehepartner:innen über die während der Ehe erworbenen Ansprüche. So sollen beide Parteien im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit genügend Geld haben, selbst wenn jemand während der Ehe weniger in die Rentenkasse eingezahlt hat. So begründet es auch der Gesetzgeber.
Wann bekommt man den Versorgungsausgleich?
In der Praxis werden die Ausgleichszahlungen erst beim Renteneintritt sichtbar. Erst, wenn Du Deinen Ruhestand antrittst, profitierst Du von den Ausgleichszahlungen. Denn die Versorgungsanrechte bestehen erst mit dem Renteneintrittsalter oder wenn Du in Erwerbsminderungsrente gehst.
Erst bei Tod des Ausgleichsberechtigten bzw. Hinterbliebenen erlischt der Versorgungsausgleich beziehungsweise die Anrechte. So endet erst dann die Ausgleichspflicht. Daraufhin erhält der/die andere Ehepartner:in die vollständige Rentenzahlung.
Gibt es auch Scheidungen ohne Versorgungsausgleich?
Mit einer Ehescheidung kommt es nicht automatisch zu einem Versorgungsausgleich. So gibt es einige Fälle, in denen das Familiengericht diesen nicht eigenständig veranlasst. Bei dem sogenannten Zugewinnausgleich sieht es hingegen anders aus! Diesen musst Du oder Dein:e Ex-Ehepartner:in gesondert beantragen.
In diesen sechs Fällen entfällt der Versorgungsausgleich:
- Ihr wart nicht lange genug verheiratet
- Ein Ehevertrag schließt den Versorgungsausgleich aus
- Einvernehmliche Scheidung mit Verzicht auf Versorgungsausgleich
- Ein Versorgungsausgleich wäre nicht sinnvoll
- Ein Versorgungsausgleich wäre nicht fair
- Eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließt den Versorgungsausgleich aus
Im Folgenden beleuchten wir diese Sachverhalte näher.
1. Ihr wart nicht lange genug verheiratet
Der Gesetzgeber hat einen Drei-Jahres-Zeitraum (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) für den Versorgungsausgleich festgelegt. Reichst Du oder Dein:e Ex-Partner:in früher die Scheidung ein, findet kein Versorgungsausgleich von Amts wegen statt – nur auf Antrag eines Ehegatten. Aber wann sieht der Gesetzgeber den Drei-Jahres-Zeitraum als erfüllt an? Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, an dem Ihr Euch das „Ja-Wort“ gegeben habt. Er endet hingegen am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Beispiel: Du und Dein:e Ex-Partner:in habt am 15. April 2023 geheiratet. Leider verlief die Ehe anders als erwartet und bereits am 03. Dezember 2024 beantragt Ihr die Scheidung. Die Ehezeit begann somit am 01. April 2023 und endet am 30. November 2024. Das sind 20 Monate und damit deutlich weniger als die veranschlagten drei Jahre.
2. Ein Ehevertrag schließt den Versorgungsausgleich aus
Der Ehevertrag regelt, wie Du und Dein:e Partner:in eine eventuelle Scheidung privatrechtlich ausgestaltet. Ein Bestandteil eines solchen Vertrages ist häufig auch der Versorgungsausgleich. Dort können Ehepartner:innen einen Ausgleich der Rentenanrechte explizit ausschließen. So entscheidet ein:e Richter:in im Fall der Scheidung nicht mehr darüber (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).
3. Einvernehmliche Scheidung mit Verzicht auf Versorgungsausgleich
Du oder Dein:e Ex-Partner:in könnt vor Gericht auch auf einen Versorgungsausgleich verzichten. Dies geht allerdings nur, wenn beide Parteien mit rechtlichem Beistand vor Gericht erscheinen – so sieht es der Gesetzgeber zum Schutz der finanziell schwächeren Partei vor.
4. Ein Versorgungsausgleich wäre nicht sinnvoll
Sollten beide Parteien in etwa dieselbe Rentenanwartschaft während der Ehe erworben haben, sehen die Gerichte häufig von einem Versorgungsausgleich ab (§ 18 VersAusglG). In diesem Fall wäre die Differenz der Ausgleichswerte zu gering.
5. Ein Versorgungsausgleich wäre nicht fair
Sieht das Familiengericht den Ausgleich als ungerecht an, teilt es die Rentenansprüche nicht (§ 27 VersAusglG)! Dies kommt allerdings nur in einem sogenannten Härtefall vor, beispielsweise bei schwerwiegendem Fehlverhalten wie Gewalt, massiver Bedrohung oder anderen gravierenden Verletzungen der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des/der Ehepartners/-in.
6. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließt den Versorgungsausgleich aus
Mit einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich ebenfalls ein Versorgungsausgleich umgehen. Anstatt die Rentenansprüche aufzuteilen, könnt Ihr beispielsweise eine einmalige Ausgleichszahlung vereinbaren, die ihr allerdings von einem/-r Notar:in beglaubigen lassen müsst (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Aufteilung der Rentenanwartschaften sehr teuer wäre.
Dies ist vor allem der Fall, weil für jedes einzelne Vorsorgekonto (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Altersvorsorge) separate Bewertungen, Berechnungen und Teilungsentscheidungen erforderlich sind. Hinzu kommen Verwaltungs- und Teilungskosten der Versorgungsträger, möglicher gutachterlicher Aufwand sowie zusätzliche Gerichts- und Notarkosten, insbesondere bei komplexen oder mehreren Anwartschaften.
Wie hoch ist der Versorgungsausgleich?
Grundsätzlich orientiert sich die Höhe des Versorgungsausgleichs an den Rentenansprüchen beider Ehepartner:innen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wird der Ausgleich nicht als Geldwert, sondern in Form von Rentenpunkten berechnet. Beide Seiten erhalten je 50 Prozent der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Die spätere monatliche Rentenzahlung hängt von der Summe der Rentenpunkte ab.
Für einen Anspruch auf die gesetzliche Rente muss man mindestens fünf Beitragsjahre erworben haben; der Versorgungsausgleich selbst richtet sich jedoch nach der Summe aller während der Ehe erworbenen Rentenpunkte.
Kann ich mir den Versorgungsausgleich auf einmal auszahlen lassen?
Nein, das ist nicht möglich. Schließlich erhältst weder Du noch Dein:e Ex-Partner:in nach dem Richterspruch zur Scheidung direkt den Versorgungsausgleich. Damit der Anspruch einlösbar ist, muss eine:r von Euch zuerst in Rente gehen. Die Auszahlung erfolgt also erst mit dem Eintritt in den Rentenbezug. Bis dahin schreibt der Versorgungsträger die Altersvorsorge, Rentenanwartschaft und Rentenpunkte auf dem persönlichen Rentenkonto gut. Du bemerkst den Versorgungsausgleich also erst mit dem Renteneintrittsalter (Altersgrenze steigt stufenweise auf 67 Jahre) oder beim Eintritt einer Erwerbsminderung.
