Von Bürgergeld bis Homeoffice-Pauschale

Was sich 2023 für Deine Finanzen ändert

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Das Jahr 2023 hält einmal wieder zahlreiche finanzielle Änderungen für Dich bereit. Erfahre, was Dich in Sachen Steuern, Rente, Photovoltaik und E-Auto-Förderung erwartet.

Während das Jahr 2021 noch maßgeblich von der Coronakrise geprägt war, hatte man für das Jahr 2022 auf Besserung gehofft. Auch in finanzieller Hinsicht. Allerdings hat spätestens der russische Angriffskrieg die Hoffnung auf finanzielle Entspannung rasch beendet. Kein Wunder, dass im Jahresverlauf zahlreiche finanzielle Entlastungen für das Jahr 2023 beschlossen wurden. Wir verschaffen Dir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, angefangen vom Bürgergeld bis hin zum 49-Euro-Ticket.

Freie Fahrt mit dem 49-Euro-Ticket – aber wann?

Um hohe Energiepreise abzufedern, rief die Bundesregierung im Sommer 2022 das 9-Euro-Ticket ins Leben. Da das Ticket gut angenommen wurde, war ein Nachfolger des beliebten 9-Euro-Tickets nur eine Frage der Zeit. Nach langem Ringen konnte man sich mit dem 49-Euro-Ticket auf einen Nachfolger einigen, der zu den größten finanziellen Änderungen im Jahr 2023 gehört.

Für 49 Euro pro Monat soll mit dem deutschlandweit gültigen Ticket die Nutzung des kompletten öffentlichen Nahverkehrs möglich sein. Geplant ist die Verfügbarkeit nach derzeitigem Stand für zwei Jahre. Neben dem Einzelkauf eines Tickets ist es auch möglich, ein monatlich kündbares Abonnement anzulegen.

Ein Starttermin für das 49-Euro-Ticket ist noch nicht festgelegt, aber derzeit (Stand Dezember 2022) wird der 1. April 2023 angestrebt. Die Kosten für das von Bund und Ländern finanzierte ÖPNV-Ticket liegen bei rund drei Milliarden Euro. Neben einer finanziellen Entlastung der Bürger:innen erhofft sich die Bundesregierung auch eine Entlastung der Verkehrsinfrastruktur sowie für die Umwelt.

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Kindergeld und Kinderzuschlag – Mehr Geld für Familien

Für Familien hat sich das Leben im Jahr 2022 besonders verteuert. Immerhin treibt die Inflation die Lebenshaltungskosten deutlich in die Höhe. Um diesem Umstand zu bewältigen, hat die Bundesregierung für das Jahr 2023 unter anderem die Anpassung des Kindergelds beschlossen. Ab 2023 erhalten Familien für jedes Kind monatlich 250 Euro bei den ersten drei Kindern.

Damit wird der Betrag an die Kindergeldsumme angeglichen, die bisher lediglich ab dem vierten Kind gezahlt wurde. Für das erste und zweite Kind steigt die Kindergeldsumme damit um 31 Euro von 219 Euro auf 250 Euro. Beim dritten Kind sind dies immerhin noch 25 Euro mehr pro Monat. Eine Familie mit zwei Kindern erhält so jährlich 744 Euro mehr.

Bei einer Familie mit drei Kindern sind es bereits 1.044 Euro. Das Kindergeld, das vor allem Alleinerziehenden und Familien mit finanziell schwierigen Verhältnissen besonders stark zugutekommt, wird ab dem 1. Januar erhöht.

Kinderzuschlag für Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen

Info:

Die Inflation belastet Alleinerziehende und Familien mit kleinem Einkommen in Sachen Lebenshaltungskosten besonders stark. Diese zusätzliche Belastung möchte die Bundesregierung im Jahr 2023 durch einen erhöhten Kinderzuschlag abmildern. Zum 1. Januar 2023 wird dieser auf 250 Euro pro Monat angehoben.

Einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben erwerbstätige Eltern, deren Verdienst nur knapp oder gar nicht reicht, um auch für die gesamten Lebenshaltungskosten der Familie aufzukommen. Wenn Du den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen möchtest, kannst Du den Antrag online auf der Internetseite der Familienkasse stellen.

Höchstgrenze für die Homeoffice-Pauschale steigt an

Das Homeoffice gehört in immer mehr Firmen zum guten Ton. Für Berufstätige ist das ein großer Komfortgewinn. Die Kehrseite: Einige Kosten, die ansonsten im Büro anfallen, fallen nun während der Arbeitszeit im Privathaushalt an. Sei es nun der Strom für die Kaffeemaschine, Druckerpapier oder die Kosten für den Wasserverbrauch auf der Toilette.

Um genau diese Kosten auszugleichen, hat der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Ab 2023 können Steuerpflichtige allerdings statt fünf sogar sechs Euro pro Tag steuerlich geltend machen. Zudem wird die Höchstgrenze für begünstigte Homeoffice-Tage von 120 auf 210 erhöht. Dadurch steigt die Pauschale auf 1.260 jährlich.

Tipp:

Die Homeoffice-Pauschale kannst Du auch dann in der Steuererklärung geltend machen, wenn Du über kein separates Arbeitszimmer verfügst.

Info:

Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag, der rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 Euro erhöht wurde, steigt 2023 weiter an. Beschäftigte können dann ihre Werbungskosten bis zur Höhe von 1.230 Euro ohne Belege geltend machen.

Bürgergeld – Großer Wurf aber kein bedingungsloses Grundeinkommen

Eines der größten, wenn nicht gar das größte Reizthema der letzten Monate war das Bürgergeld. Nach regem Tauziehen ist eines klar: Mit Jahresbeginn 2023 geht der Hartz-IV-Nachfolger an den Start. Die Sozialleistung kommt den rund 5,4 Millionen Menschen zugute, die bisher die Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Arbeitslosengeld 2 bezogen haben. Es dient ab 2023 als staatliche Leistung zur Sicherung der Grundbedürfnisse sowie zur Absicherung des Existenzminimums.

Ziel des Bürgergelds ist es, arbeitssuchenden Menschen die Möglichkeit zur Weiterbildung und Qualifikation zu bieten und diese so langfristig und dauerhaft wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren. Grundsätzlichen Anspruch auf die Unterstützungsleistung haben alle Bürger:innen, die älter als 15 Jahre sind und das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Wichtig:

Achtung: Kein bedingungsloses Grundeinkommen

Anders als häufig dargestellt, handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Wer die Altersvoraussetzungen erfüllt, muss einen Wohnsitz in Deutschland haben, bedürftig und erwerbsfähig sein. Du musst zudem nicht arbeitslos sein, um von der Reform zu profitieren. Auch Auszubildende und Studierende können während ihrer Ausbildung zusätzlich die Sozialleistung beziehen.

Das Wichtigste zum Hartz IV-Nachfolger auf einen Blick

  • Am 25. November wurde das Bürgergeldgesetz mit einigen Änderungen nach vorheriger Ablehnung des Bundesrats endgültig durch Bundestag und Bundesrat beschlossen.
  • Es handelt sich um eine staatliche Unterstützungsleistung für bedürftige Menschen, die kein Arbeitslosengeld erhalten aber grundsätzlich arbeiten können.
  • Die neue Unterstützungsleistung ersetzt als Leistung Hartz IV und wird ab Januar 2023 an Berechtigte ausgezahlt. Neue Anträge müssen dafür nicht gestellt werden.
  • Als alleinstehende Person erhältst Du ab Januar 2023 502 Euro als Regelbedarf. Bei Paaren bzw. einer Bedarfsgemeinschaft liegt der monatliche Satz bei 902 Euro. Hinzu kommen entsprechende Leistungen für das Wohnen und Energie. Auch die weiteren Regelsätze werden erhöht für
18-24-Jährige, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen402 Euro
14-17-Jährige420 Euro
6-13-Jährige348 Euro
0-5-Jährige318 Euro
  • Vermögen von bis zu 40.000 Euro gilt bei alleinstehenden Personen als Schonvermögen und wird nicht an das Bürgergeld angerechnet. Für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze bei je 15.000 Euro.
  • Bis 2024 übernimmt der Staat bei Berechtigten auch die Mietkosten bzw. die Kosten für das Eigenheim, ohne die Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten.

Was sich bei Photovoltaik-Anlagen 2023 ändert

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Zu den Konditionen

Weitere Änderungen ab 2023 gibt es auch in Sachen Photovoltaik-Anlagen: Einer der wichtigsten Punkte, den die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mitbringt, betrifft Haushalte, die selbstzeugten Strom sowohl selbst verbrauchen als auch ins Netz einspeisen. Die Einspeisevergütungssätze steigen beispielsweise an.

Für Anlagen mit bis zu 10 Kilowatt-Peak erhältst Du ab 2023 8,2 Cent pro Kilowattstunde. Bei größeren Anlagen über 10 Kilowatt-Peak steigt die Vergütung auf 7,1 Euro pro Kilowattstunde. Wenn Du eine Anlage mit 20 Kilowatt-Peak betreibst, erhältst Du für die ersten 10 Kilowatt-Peak also 8,2 Cent pro Kilowattstunde.

Für die verbleibenden 10 Kilowatt-Peak gilt der etwas niedrigere Vergütungssatz von 7,1 Cent pro Kilowattstunde. Einen noch höheren Vergütungssatz erhalten Photovoltaik-Anlagen mit Volleinspeisung. Hier sind es bei bis zu 10 Kilowatt-Peak 13 Cent pro Kilowattstunde und für jedes weitere Kilowatt-Peak 10,9 Cent pro Kilowattstunde. Für diese höhere Vergütung ist es wichtig, dass Du Deine Anlage noch im Jahr 2022 vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet hast.

Weitere Änderungen für PV-Anlagen

  • Bei Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, wird die Höchstgrenze für die Einspeisung abgeschafft. Ab 2023 dürfen bei diesen Anlagen mehr als 70 Prozent der PV-Nennleistung ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden.
  • Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage entfällt bei einigen Bestandsanlagen der Erzeugerzähler. Das betrifft voraussichtlich vor allem vom jeweiligen Netzbetreiber angemietete Erzeugerzähler.
  • Für Maßnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt-Peak wird vom Gesetzgeber erstmalig ein Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent eingeführt.

Änderungen bei den Steuern – 2023 wird ein günstiges Steuerjahr

Auch im Hinblick auf die Steuern winken Dir mit dem Jahreswechsel einige Entlastungen. Allem voran steht die Erhöhung des Grundfreibetrags. Dieser steigt ab Januar merklich auf 10.908 Euro. Auf dieses Einkommen musst Du keine Steuern zahlen. Erst auf den 10.909-ten Euro fallen Steuern an.

Zudem wird der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 rückwirkend auf 10.347 Euro erhöht. Zudem steht schon im Jahr 2024 eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro an, was vorrangig als Inflationsausgleich zum Abbau der sogenannten kalten Progression vorgesehen ist. Auch die steuertariflichen Eckwerte verschieben sich.

Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 Prozent wird somit ab einem Einkommen von 62.810 Euro fällig. Die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent greift wie bisher ab einem Jahreseinkommen von mehr als 277.826 Euro. Laut dem Bundesfinanzministerium ergibt sich durch die steuerlichen Anpassungen für arbeitstätige Angestellte eine durchschnittliche Entlastung von 192 Euro.

Tipp:

Eine steuerliche Entlastung gibt es auch für Gaskund:innen. Hier sinkt die Mehrwertsteuer zeitlich befristet bis März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent.

E-Auto-Förderung – Das sind die Änderungen 2023

Nach einem langen Hin und Her um die Elektroautoförderung , steht nun auch das Förderprogramm der Bundesregierung für das Jahr 2023. Wenn Du Dir im Jahr 2023 ein E-Auto anschaffen möchtest, musst Du Dich auf eine Reduktion der Förderung einstellen. Während diese bisher bis zu 9.000 Euro betrug, liegt sie 2023 nur noch bei maximal 6.750 Euro.

Vollelektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro werden nun nur noch 4.500 Euro aufgeschlagen. Hinzu kommt jeweils die Aufstockung der Prämie durch die Hersteller. Auch der Zuschuss für Elektrofahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro bis 65.000 Euro sinkt von 5.000 Euro auf 3.000 Euro. Zudem sind Plug-in-Hybride ab 2023 nicht mehr in der Förderung enthalten.

Achtung: Förderfähig sind ab 2023 ausschließlich reine Elektrofahrzeuge!

Altersvorsorge – Rentenbeiträge ab 2023 voll absetzbar

Neben steuerlichen Entlastungen wird es mit Jahresbeginn auch Änderungen geben, die Deine Altersvorsorge betreffen. Ab dem 1. Januar 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze an. Bis zu diesem Betrag müssen Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Damit steigt auch der höchstmöglich zu zahlende Betrag. Ab dem Jahr 2023 steigt er von 6.750 Euro monatlich in den neuen Bundesländern auf 7.100 Euro. In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 7.050 Euro auf 7.300 Euro.
Deutlich positiver ist jedoch eine Nachricht aus dem Finanzministerium. Demnach sind die Rentenbeiträge ab 2023 voll von der Steuer absetzbar. Dieser Schritt soll die Doppelbesteuerung im Hinblick auf die Altersvorsorge verhindern.

Was sich sonst noch für Dich in 2023 ändert

Auch abseits der Finanzen ändert sich im Jahr 2023 einiges. Von großer Bedeutung ist etwa die Mehrwegpflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Mehrwegpflicht bedeutet konkret: Wer Getränke und Speisen „to-go“ anbietet, muss Einwegbehälter aus Kunststoff durch Mehrwegbehälter ersetzen oder es dulden, dass Kund:innen eigene Behältnisse mitbringen. Eine Ausnahme gilt jedoch für kleine Betriebe, wie etwa Imbissbuden, mit maximal fünf Beschäftigen und maximal 80 Quadratmetern Ladenfläche. Diese müssen nur die Behältnisse der Kund:innen dulden.

Weitere Neuerungen gibt es zudem für Autofahrer:innen. Denn am 1. Februar tritt die „Maskenpflicht“ für den Verbandskasten in Kraft. Ab diesem Tag musst Du in Deinem Verbandskasten zusätzlich zwei Masken mitführen. Dagegen wird die geplante Erhöhung der CO2-Steuer von 30 Euro auf 35 Euro pro Tonne um ein Jahr verschoben und somit erst ab 2024 greifen.