Von Bürgergeld bis Mindestlohn – Finanzielle Änderungen 2024
Finanzen 2024 - Was sich für Dich ändert
Erst die Corona-Krise, dann Putins Angriff auf die Ukraine, jetzt der große Nahost-Konflikt – die Welt und damit auch Deutschland bleiben im Krisenmodus. Teure Energie, höhere Preise, Lieferengpässe und eine Wirtschaft auf dem Weg in die Rezession sind nur ein paar Auswirkungen davon. Der/die Endverbraucher:in merkt dies nicht zuletzt am eigenen Geldbeutel. Schon 2023 führte die Bundesregierung als Reaktion darauf zahlreiche finanzielle Entlastungen ein. Auch für 2024 sind weitere Entlastungen geplant. Welche Änderungen 2024 zu erwarten sind, erfährst Du im folgenden Beitrag.
Mindestlohn steigt
Ab dem 1. Januar 2024 wird in Deutschland der Mindestlohn um 41 Cent pro Stunde abgehoben. Arbeitnehmer:innen erhalten dann für eine Arbeitsstunde mindestens 12,41 Euro. Das ist aber nur der Auftakt. 2025 soll die Mindestvergütung noch einmal um weitere 41 Cent steigen. Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnsektor freuen sich dann über einen Stundenlohn von 12,82 Euro.
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Mindestlohn und Jahresverdienstgrenze – das ändert sich für Minijobber:innen
Minijobber:innen müssen durch die Erhöhung des Mindestlohns keine Auswirkungen auf die erlaubten Arbeitsstunden befürchten. Laut der Minijob-Zentrale dürfen Minijobber:innen zumindest nach der ersten Erhöhung des Mindestlohns für das Jahr 2024 im Monat weiterhin etwa 43 Stunden arbeiten. Zudem wird die Jahresverdienstgrenze für Minijobber:innen für das Jahr 2024 ebenfalls ab dem 1. Januar 2024 voraussichtlich auf 6.456 Euro erhöht.
Das bedeutet: Statt wie bisher 520 Euro pro Monat können Minijobber:innen 2024 monatlich 538 Euro verdienen. Schwankt der Lohn und übersteigt in einigen Monaten die Verdienstgrenze, stellt das erst einmal kein Problem dar. Es kommt darauf an, dass der Jahresdurchschnitt nicht über diesem Betrag liegt.
In Ausnahmefällen darfst Du sogar dieses Limit überschreiten. Das gilt aber nur für bis zu zwei Kalendermonate und lediglich dann, wenn Du aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses mehr arbeitest, wie etwa zur Vertretung bei Krankheit. Dabei darf Dein Verdienst in diesen Monaten insgesamt nicht höher sein als das Doppelte Deines eigentlichen Limits, also 1.076 Euro.
Mindestausbildungsvergütung: Auch die Azubi-Mindestlöhne werden angehoben
Das Bundesbildungsministerium (BMBF) hebt die Beträge der monatlichen Mindestausbildungsvergütung für das Jahr 2024 gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 BbiG an. Zudem werden die Beträge fortan für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gerundet. Das war zuvor nicht der Fall. Die Höhe der monatlichen Mindestausbildungsvergütung im Überblick:
1. Lehrjahr | 649 Euro | plus 29 Euro gegenüber 2023 |
2. Lehrjahr | 766 Euro / nach Aufrunden 770 Euro | plus 35 Euro gegenüber 2023 |
3. Lehrjahr | 876 Euro / nach Aufrunden 880 Euro | plus 39 Euro gegenüber 2023 |
4. Lehrjahr | 909 Euro / nach Aufrunden 910 Euro | plus 41 Euro gegenüber 2023 |
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Bürgergeld: Regelsätze steigen deutlich
Zum 1. Januar 2024 tritt die von der Bundesregierung nach langwierigen Verhandlungen beschlossene Erhöhung der Regelsätze des Bürgergeldes in Kraft. Trotz der mitunter massiven Kritik an der Erhöhung steigen die Regelsätze deutlich. So erhält zum Beispiel ein:e alleinstehende:r Erwachsene:r 2024 insgesamt 563 Euro im Monat und damit monatlich 61 Euro mehr als noch im Vorjahr. Auf das ganze Jahr gerechnet, summiert sich dieser Betrag auf 732 Euro.
So viel Bürgergeld gibt es ab Januar 2024:
Alleinstehende (auch Alleinerziehende) | 563 Euro |
Bedarfsgemeinschaften / Paare – je Partner:in | 506 Euro |
Volljährige in Einrichtungen (gemäß SGB 12): | 451 Euro |
im Eltern-Haushalt lebende, nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren | 451 Euro |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 Euro |
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Auch im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenzen für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung kommt es im kommenden Jahr zu Änderungen. Nach wie vor gibt es dabei Unterschiede zwischen dem Westen und dem Osten Deutschlands. Während die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen von 7.100 Euro auf 7.550 Euro angehoben werden, liegt diese in den ostdeutschen Bundesländern jetzt bei 7.450 Euro nach 7.050 Euro im Jahr 2023. Somit benötigst Du 2024 in den westlichen Bundesgebieten ein Jahreseinkommen von 90.600 Euro, um die Beitragsbemessungsgrenze zu erreichen bzw. zu durchbrechen. Lebst Du dagegen im Osten Deutschlands, liegt die Grenze ab dem 1. Januar 2024 bei 89.400 Euro Jahreseinkommen.
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Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls weiter angehoben
Auch die Versicherungspflichtgrenze – auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnet – in der gesetzlichen Krankenversicherung wird angehoben. Allerdings gibt es hierbei keine Unterschiede zwischen West- und Ostdeutschland. In allen Bundesländern liegt die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2024 bei 5.175 Euro monatlich bzw. 62.100 Euro im Jahr. Das entspricht im Hinblick auf das Jahreseinkommen einer Anhebung um 2.250 Euro gegenüber der JAEG von 2023. Liegt Dein Einkommen unterhalb dieser Grenze, bist Du automatisch in der GKV pflichtversichert. Verdienst Du aber mehr als 62.100 Euro im Jahr, hast Du die Wahl, ob Du Dich gesetzlich oder privat versichern lässt.
Krankenkassen-Zusatzbeitrag – 2024 kommt der Beitragshöchstwert
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird vom Bundesgesundheitsministerium ab 1. Januar 2024 um 0,1 Prozent erhöht. Das hört sich eigentlich erst einmal nach einer moderaten Erhöhung an. Aber nach den Erhöhungen in den Vorjahren reichen diese 0,1 Prozentpunkte, um mit insgesamt 1,7 Prozent den historischen Beitragshöchstwert zu erreichen. Das heißt: Noch nie war der Zusatzbeitrag so hoch wie 2024!
Das ruft auch bei den Krankenkassen selbst Kritik hervor. Viele fordern, dass der Automatismus der jährlichen Beitragssteigerung gestoppt wird. Denn es könne nicht sein, dass die Beitragszahlenden die steigenden Kosten der Gesundheitsversorgung sowie die strukturellen Defizite in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Erhöhung des Zusatzbeitrags finanzieren. Dennoch: An der geplanten Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags wird sich nichts mehr ändern. Sie kommt am 1. Januar 2024.
Kinderkrankengeld – berufstätige Eltern werden stärker entlastet
2022 und 2023 gab es die Corona-Sonderregeln, die berufstätige Eltern deutlich entlasteten. Die laufen Ende 2023 aber aus. Damit würden ab 2024 wieder die Regelungen von vor der Corona-Krise gelten. Berufstätige Eltern sollen aber auch 2024 weiterhin stärker entlastet werden. Der aktuelle Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat daher im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes ein Paket für 2024 und 2025 geschnürt, das dieses Vorhaben umsetzen soll. Dies sind die Eckpunkte der für 2024 geplanten Entlastungen:
- Alleinerziehende sollen anstelle von bisher 20 Arbeitstagen in den Jahren 2024 und 2025 pro Kind 30 Kinderkrankengeldtage geltend machen können.
- Auch die Gesamtanzahl der Anspruchstage pro Jahr soll für Alleinerziehende steigen. Geplant ist die Erhöhung auf 70 Arbeitstage im Jahr. Vorher waren es 50 Arbeitstage (2021).
- Für Elternteile gibt es ab 2024 pro Kind voraussichtlich 15 statt zehn Kinderkrankengeldtage.
- Die Gesamtanzahl an Kinderkrankengeldtagen soll sich zudem auf insgesamt 35 Tage erhöhen.
- Bei Eltern, die Arbeitslosengeld erhalten, erhöht sich 2024 und 2025 der Anspruch auf Leistungsfortzahlung im gleichen Umfang wie das Kinderkrankengeld.
- Ein Attest ist nach den Plänen Lauterbachs ab 2024 erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich.
- Die Höhe des Kinderkrankengeldes beläuft sich weiterhin auf 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Beantragt werden muss das Kinderkrankengeld nach wie vor direkt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Pflegegeld steigt um fünf Prozent
Zum 1. Januar 2024 ist eine Pflegegeld-Erhöhung von fünf Prozent vorgesehen. Dadurch ergeben sich folgende Leistungen:
Pflegegrad 1 | 0 (kein Anspruch) |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 572 Euro |
Pflegegrad 4 | 764 Euro |
Pflegegrad 5 | 946 Euro |
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Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente
Die Rente wurde bereits zum 1. Juli 2023 in den östlichen Bundesländern um 5,86 Prozent und im Westen Deutschlands um 4,39 Prozent angehoben. Nicht direkt ab Januar, aber ab Juli 2024 ist eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente geplant. Das betrifft rund drei Millionen Menschen. Die Höhe des Zuschlags für diese Art von Rente ist abhängig vom jeweiligen Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung veröffentlichte die dazugehörigen Daten: Bist Du demnach in den Jahren 2001 bis 2014 in Rente gegangen, kannst Du Dich über einen Zuschlag von 7,5 Prozent freuen. Immerhin noch 4,5 Prozent Zuschlag gibt es, wenn Dein Rentenbeginn in dem Zeitraum zwischen Juni 2014 und Dezember 2018 gefallen ist.
Wachstumschancengesetz bringt erhebliche Steuerentlastungen
Das Bundesfinanzministerium sorgt mit seinem so bezeichneten „Wachstumschancengesetz“ für steuerliche Entlastungen in einem erheblichen Umfang. Von diesen Entlastungen kannst Du demnach ausgehen:
- Ab 2024 erhöht sich der Freibetrag für Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer:innen auf 150 Euro. Ein Jahr zuvor lag der Freibetrag bei 110 Euro.
- Bei steuerlich absetzbaren Geschenken kommt es zu einer Anhebung der Freigrenze auf 50 Euro.
- Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sollen ebenfalls steigen. Die Rede ist von 15 Euro bei der Halbtagespauschale und von 30 Euro bei der Pauschale für den vollen Tag.
- Zudem werden die Einnahmen aus privater Verpachtung und Vermietung bis zu einer Höhe von 1.000 Euro für die Steuern nicht relevant sein.
- Wer private Gegenstände bis zu einem maximalen Betrag von 1.000 Euro verkauft, muss dafür keine Steuern entrichten.
Weitere für 2024 geplante Steuerentlastungen
- Ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro soll der Spitzensteuersatz greifen.
- Der Kinderfreibetrag (bestehend aus dem Freibetrag für das Existenzminimum und dem Betreuungsfreibetrag für beide Elternteile) steigt auf 9.312 Euro. Das sind 360 Euro mehr als noch 2023.
- Der steuerliche Solidaritätszuschlag erhält eine Freigrenze von 18.130 Euro bei der Einzelveranlagung. 36.260 Euro sind es bei der Zusammenveranlagung.
E-Auto-Förderung: Umweltbonus wird 2024 deutlich reduziert
Die Förderung von E-Autos ist bereits in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Bis Ende 2022 gab es immerhin noch einen üppigen Zuschuss von maximal 9.000 Euro für die Neuzulassung eines Plug-in-Hybriden oder E-Autos. 2023 reduzierte sich die Förderungssumme für E-Autos (bestehend aus Bundes- und Herstelleranteil) auf nur noch 6.750 Euro. 2024 erhalten nur noch Elektrofahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis des Basismodell bis zu 40.000 Euro eine Förderung. Der Betrag für die Förderung bei Neufahrzeugen wird auf 4.500 Euro gekürzt, bevor sie 2025 nach den jetzigen Plänen der Ampelkoalition komplett ausläuft. Möchtest Du also noch von dem Bonus profitieren, stellt 2024 die letzte Chance dar.
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Die Elterngeld-Einkommensgrenze sinkt
Die Bundesregierung plant auch Änderungen beim Elterngeld. So soll ab dem 1. Januar 2024 die Einkommensgrenze für Paare sowie auch Alleinerziehende auf den Betrag von 150.000 Euro gesenkt werden. Der Plan dahinter: Weniger staatliche Unterstützung für Eltern bzw. Alleinerziehende, um das eingesparte Geld in andere Projekte zu investieren. Diese Änderungen der Regierung betreffen rund 60.000 Eltern.
Bald wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Am 1. Januar 2024 laufen die coronabedingten Steuererleichterungen aus, die eine Mehrwertsteuer von sieben Prozent auf gastronomische Speisen vorsieht. Dieser reduzierte Mehrwertsteuersatz wurde bereits mehrfach verlängert. Jetzt wird nach dem Willen der Ampelkoalition Schluss damit sein und der Mehrwertsteuersatz wieder auf die normalen 19 Prozent angehoben werden.
Weitere Änderungen für 2024
Ladekabel: USB-C wird zum neuen Standard
Ob Smartphones, Tablets, tragbare Videospielekonsolen Digitalkameras, Kopfhörer, tragbare Lautsprecher, Navigationsgeräte, Headsets, Tastaturen oder E-Reader – USB-C wird bis Ende 2024 zum Ladekabel-Standard. Notebooks müssen das Ladekabel dann ab 2026 als Standard nutzen.
Ab 2024 gibt es bestimmte Milchgetränke nur noch mit Pfand
Werden Milch, Kakao und andere Milchmischgetränke sowie trinkbare Milcherzeugnisse in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff angeboten, kannst Du sie 2024 nur noch mit Pfand kaufen. Das DPG-Pfandlogo erhalten alle Flaschen mit einer Füllmenge von 0,1 bis drei Litern.