Finanzielle Änderungen 2025
Finanzen 2025 - Was sich für Dich ändert
Zum Jahreswechsel treten in Deutschland verschiedene finanzielle Änderungen in Kraft, die für viele Vorteile, für einige aber auch Nachteile mit sich bringen. Ob Arbeitnehmer:innen, Auszubildende, Eltern, Rentner:innen oder Verbraucher:innen im Allgemeinen: Fast jede:r ist in irgendeiner Form betroffen. Hier findest Du die wichtigsten Änderungen für 2025 im Überblick.
Steigender Mindestlohn
Zum 1. Januar 2025 erhöht sich die gesetzliche Lohnuntergrenze auf 12,82 Euro. Damit verdienen Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnsektor pro Arbeitsstunde 41 Cent mehr, unabhängig davon, ob sie Vollzeit arbeiten oder einem Minijob nachgehen. Ausgenommen sind:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Teilnehmende von Maßnahmen der Arbeitsförderung
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate nach dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, sowie ehrenamtlich Tätige
- Pflichtpraktikant:innen im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung oder eines Freiwilligendienstes
- Absolvent:innen freiwilliger Praktika bis zu drei Monaten
- Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten arbeiten
In einigen Branchen gibt es sogenannte tarifliche Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Das gilt beispielsweise für die Pflege- und die Baubranche. Da solche Branchenmindestlöhne tariflich vereinbart sind, gelten sie auch für ehemals Langzeitarbeitslose ab dem ersten Arbeitstag.
Mindestausbildungsvergütung steigt ebenfalls
Mit der Lohnuntergrenze steigt auch die Mindestvergütung für Auszubildende. Beginnst Du 2025 eine Ausbildung, liegt Dein Brutto-Mindestgehalt bei:
- im 1. Jahr: 682 Euro
- im 2. Jahr: 805 Euro
- im 3. Jahr: 921 Euro
- im 4. Jahr: 955 Euro
Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe müssen mindestens die im Tarifvertrag festgelegte Vergütung zahlen. Nicht tarifgebundene Unternehmen dürfen die in ihrer Branche geltenden Tarife um höchstens 20 Prozent unterschreiten, sofern sie damit nicht unter die Mindestausbildungsvergütung rutschen.
Verdienstgrenze beim Minijob
Seit 2022 ist die Höhe der Verdienstgrenze für Minijobs an die gesetzliche Lohnuntergrenze gekoppelt. Steigt diese an, darfst Du auch in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mehr verdienen. Basis für die Ermittlung der neuen Entgeltgrenze ist eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Gesetzlicher Mindestlohn x 130 Stunden / 3 Monate = Verdienstgrenze
Mit dem ab 2025 geltenden Mindestlohn also:
12,82 Euro x 130 / 3 = 555,53 Euro
Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet. Somit steigt der Grenzwert im Jahr 2025 von derzeit 538 Euro auf 556 Euro.
Bürgergeld bleibt gleich
Bürgergeldempfänger:innen müssen 2025 eine Nullrunde hinnehmen. Alleinstehende bekommen weiterhin 563 Euro pro Monat, verheiratete Paare und Bedarfsgemeinschaften 506 Euro pro Person und Monat. Volljährige in Einrichtungen erhalten monatlich 451 Euro. Für Kinder und Jugendliche gelten folgende altersabhängige Sätze:
- 0 bis 5 Jahre: 357 Euro
- 6 bis 13 Jahre: 390 Euro
- 14 bis 17 Jahre: 471 Euro
Grund für die Nichtanhebung der Regelsätze ist die gesunkene Inflation. Der Fortschreibungsmechanismus für das Bürgergeld ergibt beispielsweise für Alleinstehende rechnerisch einen Regelbedarf von 539 Euro. Somit müssten die Sätze eigentlich sinken. Das wird durch die sogenannte Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII verhindert. Diese besagt, dass ein einmal gewährter Betrag mindestens beibehalten werden muss.
Die Fortschreibung der Regelsätze gilt auch für den persönlichen Schulbedarf und Leistungen der Sozialen Entschädigung. Die Unterstützung für den Schulbedarf beläuft sich im ersten Schulhalbjahr 2025 weiterhin auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr auf 65 Euro.
Für die Regelbedarfe von Asylbewerber:innen, die während der ersten drei Jahre in Deutschland Geldleistungen bekommen, greift die Besitzschutzregelung nicht. Demzufolge sinken diese Leistungen ab Januar 2025. Für jene, die seit mehr als drei Jahren in Deutschland sind und sogenannte Analogleistungen erhalten, gilt ebenfalls die Nullrunde.
Einführung der Kindergrundsicherung weiterhin unsicher
Durch das Aus der Ampel-Koalition stehen einige ihrer Vorhaben derzeit (02.12.2024) auf der Kippe, denn ohne FDP haben SPD und Grüne keine eigene Mehrheit mehr im Bundestag – auch nicht, um den Bundeshaushalt zu verabschieden. Dadurch steht auch die Kindergrundsicherung auf wackeligen Füßen.
Folgendes war vom Entwurf vorgesehen:
Laut den Plänen der Ampel soll die Kindergrundsicherung (KiGru) ab 2025 das Kindergeld ersetzen. Die Reform zielt darauf ab, verschiedene Familienleistungen zusammenzufassen und zu vereinheitlichen:
- das Kindergeld
- Steuerfreibeträge für Kinder
- Leistungen des Bürgergeldes für Kinder gemäß SGB II
- Leistungen für Kinder gemäß SGB XVII
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
- Leistungen für Kinder gemäß Asylbewerberleistungsgesetz
- Teile des Teilhabe- und Bildungspaketes gemäß § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII bzw. § 6b BKGG
Die Zusammenlegung soll den bürokratischen Aufwand senken, während sich gleichzeitig die finanzielle Unterstützung für Familien verbessert und beschleunigt.
Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll die Kindergrundsicherung aus zwei Teilen bestehen, nämlich dem Kindergarantiebetrag und dem Kinderzusatzbetrag.
Der Kindergarantiebetrag soll mindestens dem Kindergeld in seiner derzeitigen Form entsprechen. Das sind ab 1. Januar 2025 monatlich 255 Euro pro Kind. Dieser Betrag soll alle zwei Jahre überprüft und angepasst werden. Er ist für alle Kinder gleich und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt.
Der Kinderzusatzbetrag beinhaltet eine Kinderwohnkostenpauschale von 150 Euro. Im Gegensatz zum Kindergarantiebetrag richtet sich die Zahlung nach dem Einkommen der Eltern. Je höher das Familieneinkommen, umso geringer ist der ausgezahlte Betrag. Ab einem bestimmten Jahreseinkommen entfällt der Kinderzusatzbetrag komplett.
Ob die Kindergrundsicherung in dieser Form 2025 tatsächlich in Kraft tritt und, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, ist bislang (Stand: 02.12.2024) nicht endgültig geklärt. Dies wird sich wohl erst nach der Neuwahl im Februar zeigen.
Änderungen bei den Steuern
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Viele der Änderungen für 2025 zielen darauf ab, die Steuerlast für Niedrig- und Durchschnittsverdienende zu senken, die Steuergerechtigkeit zu verbessern und das Steuerrecht zu vereinfachen.
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt nachträglich für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro. Für gemeinsam veranlagte Partner:innen liegt die Erhöhung bei 360 Euro. Da das Gesetz rückwirkend in Kraft tritt, wird die Änderung in den meisten Fällen beim Dezembergehalt zu einem einmalig höheren Nettolohn führen. Ab Januar verteilt sich die Beitragserhöhung dann wieder monatsweise.
Erhöhung des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag wird sich 2025 auf 3.336 Euro bzw. 6.672 Euro bei verheirateten Arbeitnehmer:innen belaufen. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro. Somit betragen die Freibeträge für Kinder insgesamt 4.800 Euro bzw. 9.600 Euro.
Anpassung der Einkommensteuer offen
Laut dem Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs soll die erste Tarifstufe der Einkommensteuer 2025 bei 12.097 Euro (bisher: 11.604 Euro) starten und bei 17.430 Euro (bisher: 17.005 Euro) enden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll bei 68.430 Euro (bisher: 66.761 Euro) beginnen und bei 277.825 Euro enden. Die Tarifstufen für hohe Einkommen mit einem Steuersatz von 45 Prozent (sog. Reichensteuer)sollen unverändert bei 277.826 Euro bleiben. Für zusammenveranlagte Ehepaare und Lebenspartner:innen sollen die doppelten Beträge gelten.
Durch das Ende der Ampel-Koalition ist auch hier unklar, ob das Gesetz eine Mehrheit findet. (Stand 02.12.2024)
Für die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag ist eine Anhebung geplant. Einzelveranlagte werden demnach erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 Euro (bisher: 18.130 Euro) zur Kasse gebeten, zusammenveranlagte Ehegatt:innen oder Lebensgefährt:innen ab 39.900 Euro. Jedoch beschäftigt sich derzeit das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob der Solidaritätszuschlag noch rechtmäßig ist. (Stand 02.12.2024)
Entwicklungen bei der Rente
Aufgrund der positiven Lohnentwicklung 2024 bestehen gute Chancen, dass die Renten 2025 steigen. Prognostiziert wird eine Rentenerhöhung von 2,6 bis 3,5 Prozent. Endgültig feststehen wird die Erhöhung aber erst im Frühjahr 2025.
Um nach 35 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können, müssen Arbeitnehmer:innen im Jahr 2025 mindestens 66 Jahre alt sein. Besonders langjährig Versicherte mit einer Versicherungszeit von 45 Jahren erreichen den vollen Rentenanspruch ein halbes Jahr nach ihrem 64. Geburtstag.
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente erhöht sich zum 1. Juli 2025 in dem Verhältnis, wie sich der Wert der Altersrente ändert. Die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung steigt 2025 auf 19.661,25 Euro pro Jahr. Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung dürfen 39.322,50 Euro dazuverdienen.
Erhöhung des Pflegegelds
Das Pflegegeld erhöht sich 2025 um 4,5 Prozent. Somit steigen die Beträge wie folgt:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: +15 Euro auf 347 Euro
- Pflegegrad 3: +26 Euro auf 599 Euro
- Pflegegrad 4: +34 Euro auf 799 Euro
- Pflegegrad 5: +43 Euro auf 990 Euro
Ab dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro. Diesen kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag können Pflegebedürftige flexibel für beide Pflegeformen einsetzen. Die sechsmonatige Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt. Somit kann ab dem 1. Juli 2025 die Verhinderungspflege auch kurzfristig in Anspruch genommen werden.
Zusatzbeitrag Krankenkasse
Expert:innen des sogenannten Schätzerkreises haben für gesetzliche Krankenversicherungen einen erforderlichen Beitragsanstieg um 0,8 Punkte auf 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ermittelt.
Auch Privatversicherer haben empfindliche Preiserhöhungen angekündigt. Hier ist die Rede von durchschnittlich 18 Prozent. Betroffen sind rund zwei Drittel der 8,7 Millionen Vollversicherten.
Wenn Deine Krankenkasse durch den erhöhten Zusatzbeitrag teurer wird, hast Du ein Sonderkündigungsrecht.
Beitragsbemessungsgrenze/ Versicherungspflichtgrenze
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung wird 2025 voraussichtlich 73.800 Euro pro Jahr bzw. 6.150 Euro pro Monat betragen. Die gleichfalls bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze soll sich auf 66.150 Euro pro Jahr bzw. 5.512,50 Euro pro Monat belaufen.
Photovoltaikanlagen/CO2-Steuer
Photovoltaikanlagen dürfen auch mit höherer Leistung gefördert werden: Bis zu einer maximal zulässigen Bruttoleistung von 30 kW soll, unabhängig von der Gebäudeart, die Steuerbefreiung für Einkommens- und Gewerbesteuer gelten. Zudem wurden der Bau und der Betrieb der Anlagen vereinfacht. Balkonkraftwerke können ebenfalls leichter installiert werden.
Der Preis je ausgestoßener Tonne CO2 steigt im Rahmen des Klimapaketes von 45 auf 55 Euro. Damit ist auch ein Anstieg der Benzin- und Dieselpreise zu erwarten.
Weitere finanzielle Änderungen für 2025
Erhöhung des Wohngelds
Das Wohngeld-Plus erhöht sich ab Januar 2025 um durchschnittlich rund 15 Prozent. Damit soll die Höhe dieser Zuwendung an die Inflation, die Steigerung der Mieten und die wachsenden Lebenshaltungskosten angepasst werden.
Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse würde 2025 auslaufen. Laut einem Referentenentwurf vom 25. Oktober 2024 soll sie nun bis 2028 verlängert werden.
Deutschland-Ticket wird teurer
Ab Januar 2025 wird das Deutschlandticket 58 Euro im Monat kosten. Das sind 9 Euro mehr als bisher.
Preiserhöhungen bei Brief- und Paketporto
Nachdem die Briefpreise drei Jahre lang stabil waren, erhöht die Deutsche Post zum 1. Januar 2025 ihre Brief- und Paketpreise. Dies ist laut eigenen Angaben aufgrund der gestiegenen Lohn-, Transport- und Energiekosten sowie der Inflation bei sinkenden Briefmengen nötig.
Hier findest Du die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Briefpreise ab 2025:
Standardbrief | 0,95 € |
Kompaktbrief | 1,10 € |
Großbrief | 1,80 € |
Maxibrief | 2,90 € |
Postkarte | 0,95 € |
Paketpreise ab 2025:
DHL Päckchen S | 4,19 € |
DHL Päckchen M | 5,19 € |
DHL Paket bis 2 kg | 6,19 € |
DHL Paket bis 5 kg | 7,69 € |
DHL Paket bis 10 kg | 10,49 € (unverändert) |